Satzung des Förderverein der Albert-Julius-Sievert-Schule e.V.
Präambel
Der Förderverein der Albert-Julius-Sievert Schule e.V. wurde von Freunden und Fördernden am 19.3.1985 gegründet. Durch verschiedene verwaltungsinterne Veränderungen wurde der Schulname zunächst mit dem Oberbegriff „Heilpädagogisches Förderzentrum Müllheim“ erweitert und das Aufgabengebiet schrittweise ausgedehnt. Ab 1987 war an die bestehende Förderschule mit Sprachheilberatungsstelle eine „Sprachheilschule“ und seit 1989 eine „Beratungsstelle für besonders förderungsbedürftige Kinder“ angegliedert worden. Im Jahr 1992 kam noch ein „Sprachheilkindergarten“ hinzu, dessen Trägerschaft der Förderverein übernehmen musste, da sonst vom Land kein Personal bezahlt worden wäre. Damit ist auch das Aufgabengebiet des Fördervereins umfangreicher geworden. Inzwischen wird die Albert-Julius-Sievert-Schule als Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) bezeichnet, die Beratungsstellen für die Bereiche Lernen und Sprache sowie der Schulkindergarten für Sprache bestehen weiterhin. Insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen (Bewahrung der Gemeinnützigkeit) ist deshalb eine Neufassung der Satzung wie folgt erforderlich geworden.
§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Albert-Julius-Sievert-Schule
2. Der Sitz des Vereins ist in 79379 Müllheim
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Müllheim unter VR OZ.198 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Albert-Julius-Sievert-Schule (Abteilungen Lernen und Sprache) und des Schulkindergartens für Sprache Müllheim als Einrichtungen des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Müllheim. Der Verein unterstützt durch ideelle und finanzielle Förderung die vorgenannten Einrichtungen in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben. Er beschafft Mittel durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck der Einrichtungen dienen. Der Verein ist freier Träger des Schulkindergartens für Sprache im Sinne des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 25.05.1992 mit der Stadt Müllheim. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
2. Die Aufgaben des Vereins bestehen in der
a) Bereitstellung von Mitteln, um Schulmaßnahmen und Kindergartenmaßnahmen zu fördern, sowie um die Ausstattung der Einrichtungen über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus zu ergänzen und zu verbessern
b) Erfüllung der im Rahmen der durch die Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Müllheim zugewiesenen Aufgaben zum Betrieb des Schulkindergartens
c) Pflege und Verbesserung des Kontaktes zwischen den Einrichtungen des SBBZ und den Eltern der SchülerInnen und Kinder sowie den ehemaligen SchülerInnen des SBBZ
d) Anbahnung und Unterhaltung von Kontakten zu Industrie, Gewerbe und Handel und andere geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Berufseingliederung von SchulabgängerInnen der Albert-Julius-Sievert-Schule
e) Herstellung und Unterhaltung von geeigneten Kontakten zum Schulträger in besonderen Anliegen der Schule und des Schulkindergartens
f) Bereitstellung zusätzlicher Angebote für SchülerInnen der Albert-Julius-Sievert-Schule und des Schulkindergartens im außerschulischen, sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Bereich mit Zustimmung und in Absprache mit der Albert-Julius-Sievert-Schule und dem Schulkindergarten.
g) Werbung für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der im SBBZ betreuten Kinder und Jugendlichen.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung, insbesondere auf die Verbindung zu allen pädagogischen Einrichtungen, deren Arbeit mit den Zielen der Albert-Julius-Sievert-Schule in Zusammenhang steht.
§ 3 (Steuerbegünstigung)
Der Verein fördert die Bildung und Erziehung und verfolgt damit ausschließlich und hinsichtlich seiner Trägerschaft des Schulkindergartens auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist in erster Linie ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Einrichtungen des SBBZ verwendet. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 (Mittel des Vereins)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
- durch Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden,
- Öffentliche Zuschüsse,
- Erlöse aus Veranstaltungen,
- Sonstige Zuwendungen.
§ 6 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung, Sacheinlagen oder irgendwelche anderen Anteile.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, gegen den binnen 4 Wochen nach Zustellung
Einspruch möglich ist.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; er muss schriftlich -mit einer Frist von 3 Monaten- beim Vorstand eingereicht werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten
b) Ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen gegenüber Vereinsmitgliedern
c) Grober oder vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser Satzung
d) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Vor dieser Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf -mindestens aber einmal jährlich- einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstands
d) die Änderung der Satzung, die Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages
e) die Auflösung des Fördervereins
f) Entscheidungen über finanzielle Verpflichtungen sofern sie den Betrag von 3000 € übersteigen
5. Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- seinem/seiner StellvertreterIn,
- dem/der SchatzmeisterIn
- und bis zu vier Beisitzenden.
Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist als geborenes Mitglied immer der/die jeweilige RektorIn der Albert-Julius-Sievert-Schule Müllheim. Von den wählbaren Vorstandmitgliedern muss mindestens ein Vorstandsmitglied aus der Elternschaft des SBBZ (Schule oder Schulkindergarten) stammen. Eines muss aus dem Kollegium des SBBZ kommen. Der/die erste Vorsitzende darf nicht am SBBZ beschäftigt sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den/die Vorsitzende/n und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus der Zielsetzung des Vereins nach § 2 und den Aufträgen durch die Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies 2/3 der Mitglieder des Vorstands mit mündlicher Begründung verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 10 (Rechnungsführung)
Die Vereinseinnahmen und Ausgaben sind von dem/der gewählten SchatzmeisterIn zu verwalten. Er/sie fertigt zu jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht an. Er/sie berichtet auch in dem vom zuständigen Finanzamt festgelegten Zeitraum über die Vermögenssituation des Vereins. Durch die Mitgliederversammlung werden 2 ordentliche KassenprüferInnen und ein/e ErsatzkassenprüferIn bestellt. Diese Personen müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Diese prüfen mindestens einmal jährlich den von dem/der SchatzmeisterIn angefertigten Kassenbericht und berichten über ihre Prüfung der Mitgliederversammlung. Der/die ErsatzkassenprüferIn wird nur tätig, wenn eine/r der beiden ordentlichen KassenprüferInnen ausfällt.
§ 11 (Vermögensbindung/Vereinsauflösung)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der in §§ 2 u. 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das ggf. nach Liquidation verbleibende Vermögen an die Stadt Müllheim. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gleichen Teilen für Einrichtungen des SBBZ zu verwenden. Dies gilt nicht im Falle einer Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sofern der aufnehmende Rechtsträger die in § 2 dieser Satzung genannten gleichen steuerbegünstigten Zwecke verfolgt.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2008 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und ersetzt die Satzung vom 20.11.1990.
Müllheim, 26.Februar 2008